Wann ist das endlich vorbei, fragen wir uns alle.
Aber noch hat uns Corona fest im Griff.
In Niederbayern zeigt die neue Corona-Ampel inzwischen für vier Landkreise die rote Warnstufe an:
Betroffen sind die Kreise Rottal-Inn, Landshut, Passau und Regen.
Außerdem die Stadt Straubing.
Hier heißt es zum Beispiel auch für Grundschüler:
Maske auf.
Warnstufe gelb gilt im Landkreis Dingolfing-Landau.
Hier gilt also auch schon die verschärfte Maskenpflicht – auch im Job, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Alles im grünen Bereich, heißt es für die Stadt Landshut – hier ist die Zahl der Corona-Neuinfektionen aktuell niedrig.
Nach der neuen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die das Ministerium in der Nacht auf Samstag veröffentlichte, werden die verschärften Regeln in den Corona-Hotspots automatisch wirksam, ohne dass die Kommunen nochmals darüber entscheiden könnten oder müssten.
Schon ab einem Wert von 35 gilt eine verschärfte Maskenpflicht – und zwar auf von den Kommunen festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, etwa in Fußgängerzonen.
Ein Mund-Nasen-Schutz muss aber auch auf Begegnungs- und Verkehrsflächen getragen werden.
Das betrifft auch Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeitparks, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Schlössern. Außerdem besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, Kinos und anderen ähnlichen Einrichtungen.
In den weiterführenden Schulen der betroffenen Kommunen gilt ab sofort automatisch eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Und ab einem Wert von 50 müssen auch Grundschüler im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Bislang hatten die Kommunen hier noch Ermessensspielräume, ab wann die Maskenpflicht genau greift.
Für Horte und Mittagsbetreuungen in Corona-Hotspots gelten die gleichen Regeln wie für Grundschulen – also automatisch eine Maskenpflicht, wenn der Sieben-Tages-Inzidenzwert über 50 liegt.
Und auch am Arbeitsplatz gilt laut Gesundheitsministerium ab Montag eine Maskenpflicht ab einem Inzidenzwert von 35, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Dies gelte «am Arbeitsplatz auch beim Sitzen, wenn kein Mindestabstand von 1,5 Metern vorhanden ist.»
Neben der Maskenpflicht sieht die landesweit gültige Corona-Ampel zudem vor, dass sich bei Werten über 35 in den Regionen – egal wo – nur noch Bewohner von zwei Hausständen oder maximal 10 Personen treffen dürfen.
Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 dürfen sich dann nur noch zwei Hausstände oder maximal fünf Personen treffen.
Diese Beschränkungen gelten auch für alle Arten von privaten Feiern.