Masken im Unterricht und keine ausufernden Privatfeiern:
Seit heute gelten im Landkreis Dingolfing-Landau verschäfte Corona-Maßnahmen – wegen erhöhter Infektionszahlen.
Das hat auch Folgen für die Teststation in Dingolfing:
Die ist auch am Wochenende in Betrieb, morgen und am Sonntag sind Abstriche jeweils von 12 bis 16 Uhr möglich.
Das Landratsamt hat außerdem die Allgemeinverfügung um ein paar Punkte ergänzt.
- Für Veranstaltungen gilt eine Teilnehmerbegrenzung von 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 unter freiem Himmel. Dazu zählen zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen oder Geburtstage, Abschlussfeiern sowie Vereins- und Parteiveranstaltungen. Auf Verlangen des Landratsamtes ist ein schriftliches Hygienekonzept vorzulegen. Darin muss enthalten sein: Dokumentation der Teilnehmer, Sicherstellung von Desinfektion, Gewährleistung des Mindestabstands.
- Gottesdienste können weiterhin nach den bisher vorgegebenen Regeln stattfinden. Die Feier der Kommunion in der Kirche ist unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt. Eine anschließende Feier ist aber auf 25 Personen im Innenraum, im Freien auf 50 Personen zu begrenzen.
- Die Beschränkung von Sportveranstaltungen trifft nur bundesweite Sportveranstaltungen. Amateur-Fußball kann beispielsweise weiterhin mit Zuschauern am Spielfeldrand stattfinden, das Hygienekonzept ist einzuhalten.
- Für Reiserückkehrer und Einreisende aus Risikogebieten endet die Pflicht zur häuslichen Quarantäne erst, wenn dem Landratsamt Dingolfing-Landau nach dem ersten verpflichtenden Test (höchstens 48 Stunden nach Einreise) ein zweiter negativer Covid-19-Testbefund vorliegt, der zwischen dem fünften und siebten Tag nach der Einreise erfolgt ist. Die Befunde sollten per E-Mail an reisetest@landkreis-dingolfing-landau.de mit der Angabe von Nachname, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Telefonnummer, aufgesuchtes Risikogebietes und Datum der Einreise nach Bayern gesendet werden. Die Einreisenden aus Risikogebieten müssen sich generell nach Ankunft beim Gesundheitsamt melden. Dies sollte bevorzugt ebenfalls über bereits genannte E-Mail-Adresse erfolgen, alternativ per Telefon. Für Nicht-Risikogebiete gibt es keine Einschränkungen.
- An allen weiterführenden Schulen ist für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Schulgelände und im Unterricht Pflicht. Im Klassenzimmer gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.