Leichte Lockerungen ab heute in Bayern

15. Juli 2020 , 05:42 Uhr

In Bayern werden die Corona-Auflagen für kulturelle Veranstaltungen, Kinos und Sport-Wettkämpfe weiter gelockert.
Zudem werden kleinere Kunst-, Handwerker-, Töpfer- und Flohmärkte im Freien wieder erlaubt.

In Kinos und bei kulturellen Veranstaltungen sind von diesem Mittwoch (15. Juli) an wieder mehr Menschen zugelassen:
wenn es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätzen gibt, wieder bis zu 400 Personen im Freien und bis zu 200 Personen in geschlossenen Räumen.
Ohne fest zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind künftig wieder bis zu 200 Personen im Freien beziehungsweise bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen erlaubt.
Die gleichen Beschränkungen gelten für beruflich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse.

Auch für Sport-Wettkämpfe in geschlossenen Räumen werden die bislang geltenden Personenbeschränkungen erhöht:
Wenn es gekennzeichnete oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereichen gibt, sind künftig wieder 200 Personen zugelassen, ansonsten 100 Personen.
Allerdings bleibt es vorerst dabei, dass Zuschauer ausgeschlossen bleiben.

Kleinere Märkte «ohne Volksfestcharakter (…), die keine großen Besucherströme anziehen und bei denen kein Feiercharakter besteht» werden im Freien wieder erlaubt.
Voraussetzungen sind, dass Mindestabstände eingehalten werden, dass eine Maskenpflicht gilt, dass es kein Festzelt und keine Partymusik gibt und dass die Veranstalter ein eigenes Schutz- und Hygienekonzepts erstellen.

Das Infektionsgeschehen in Bayern habe sich in den vergangenen Wochen weiterhin positiv entwickelt, hieß es von der Staatskanzlei.
Die Obergrenze von mehr als 50 Infektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen werde bayernweit in keinem Landkreis und in keiner Stadt überschritten.
Das rechtfertige weitere vorsichtige Öffnungsschritte.

Bars und Kneipen in Bayern müssen dagegen auch nach zwei Gerichtsentscheidungen bis auf Weiteres geschlossen bleiben:
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte es am Dienstag in zwei Fällen ab, das Verbot der Öffnung von Schankwirtschaften einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Die Richter begründeten dies in den Entscheidungen unter anderem damit, dass die Gefahr einer alkoholbedingten Nichteinhaltung von Hygienestandards in Schankwirtschaften erhöht sei.

Gleichwohl verwiesen die Richter auch darauf, dass derart lange Betriebsschließungen immer einer besonderen Rechtfertigung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit bedürften.

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