Niederlage für Pöschl vor Bundesgerichtshof

05. Oktober 2017 , 10:36 Uhr

Das ist eine Schlappe für ein bekanntes Unternehmen aus dem Landkreis Landshut.
Pöschl-Tabak aus Geisenhausen ist vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des Unternehmens störten, auf denen gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren.

Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen.
Die dagegen gerichtete Revision des niederbayerischen Tabakherstellers wies der BGH zurück.

Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden.
Das Verbot gilt auch „in Diensten der Informationsgesellschaft“.
Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet – und auch Unternehmensseiten, die sich an die „breite Öffentlichkeit wenden.

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